Durch eine Diskussion in einem Forum angeregt stellte uns ein Leser die sehr interessante Frage, ob man als Fotograf auch nach dem Wegfall des Meisterzwangs grundsätzlich verpflichtet ist, seine Tätigkeit seiner zuständigen Handwerkskammer zu melden. Wir haben nachgefragt.

„Die Frage betrifft mich nicht, ich mache das ja nur nebenher“ werden Sie vielleicht sagen oder sich damit herausreden, dass Sie sich ja nicht als Fotograf, sondern als Fotodesigner bezeichnen, was gerne als Tipp im Internet gegeben wird, um der Eintragspflicht zu entkommen.
Lassen wir also die „echten Profis“ einmal außen vor und nehmen den Semiprofi oder Hobbyfotografen, der ab und an ein wenig Geld mit seinen Bildern verdient. Als Beispiel gehen wir davon aus, dass der Fotograf ein Model fotografiert und zwar nicht im künstlerischen Bereich, sondern im fotohandwerklichen Sinne. Es geht also darum, gegen Bezahlung Portraits für eine Bewerbung zu machen. Hier ist eine künstlerische Ausrichtung wohl recht eindeutig auszuschließen. Kritisch wird es jedoch in den Bereichen, in denen Fotos durchaus einen künstlerischen Aspekt haben, jedoch dennoch vom Model entsprechend beauftragt und auch bezahlt wurden. Auch der Verkauf über Bildagenturen kann dazu zählen.
Wer macht Kunst?Wolfgang Buetow von der Handwerkskammer für München und Oberbayern (Abteilung Handwerksrolle) äußert sich dazu: „Das Fotografenhandwerk gehört zu den zulassungsfreien Handwerken und ist in der Anlage B Abschnitt 1 Nr. 38 zur Handwerksordnung (Bundesgesetz) erfasst. Sofern in diesem Bereich der selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes (Anmerkung der Redaktion: Erklärung des Begriffs "Stehendes Gewerbe" unter http://de.wikipedia.org/wiki/Reisegewerbe und www.unternehmerinfo.de/Lexikon/s/Stehendes_Gewerbe.htm) vorliegt, unterliegt die Tätigkeit einer Anzeigepflicht bei der zuständigen Handwerkskammer. Diese hat die gesetzliche Aufgabe ein Verzeichnis zu führen, in welchem die Inhaber derartiger Betriebe erfasst sind.
Damit ist einzig das stehende Gewerbe dieser gesetzlichen Regelung unterworfen. Sofern z.B. rein künstlerisch fotografischen Arbeiten erfolgen, ist die Handwerksordnung nicht mehr einschlägig. Die Abgrenzung zwischen stehenden Gewerbe und künstlerischer Tätigkeit erfolgt nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (s. BSG, Urteil vom 24.04.98 – B 3 KR 13/97 R- siehe http://lexetius.com/1998,291)
Ergänzend ist festzustellen, dass auch die Pressefotografie (Unterstützung journalistischer Berichterstattung) nicht den Vorschriften der Handwerksordnung unterliegt. Hier liegt ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut vor.
Im Hinblick auf die oben angegebene künstlerische Tätigkeit liegt diese nicht bereits bei der Bezeichnung „Design“ vor. Hier ist auf eine tatsächlich vorliegende Künstlereigenschaft abzustellen.“
Eintragung dringend geraten?
Dr. Thomas Günther von der Handwerkskammer zu Köln antwortet auf die La-Garda-Anfrage: „Auf Ihre Anfrage … teilen wir Ihnen mit, dass jeder Fotograf, der kommerziell Auftragsfotos (z.B. Portraits, Hochzeiten) macht, in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke für das Fotografen-Handwerk eintragungspflichtig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit als Hauptberuf oder als Nebengewerbe ausgeführt wird. Sollte der Fotograf keinen Antrag auf Eintragung stellen und sollten wir über Gewerbeanzeigen, Anzeigen von Konkurrenten oder Kunden von einer unangemeldeten gewerblichen Tätigkeit als Fotograf erfahren, führen wir ein Eintragungsverfahren von Amts wegen durch.“
Und die Kosten?Man mag erschrecken, welche Kosten auf einen zukommen könnten, doch seien Sie beruhigt, die Summe ist überschaubar: In Köln kostet die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bei der Handwerkskammer zu Köln 120,- Euro (bei juristischen Personen und Gesellschaftsformen unter Beteiligung einer juristischen Person 200,- Euro). Andere Handwerkskammern haben jedoch durchaus andere Eintragungsgebühren.
Was tun?Will man sich nicht der Gefahr aussetzen, gegebenenfalls von Mitbewerbern angezeigt zu werden oder durch eigene Werbung aufzufallen, sollte man sich mit seiner Handwerkskammer in Verbindung setzen und einfach fragen, wie man die Lage dort sieht. Auch die Frage, in wie weit die eigenen Arbeiten künstlerische Werte erfüllen, sollte dort beantwortet werden können.
Bilder by www.pixelio.de
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